1 Anwendung dieser AGB

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) von egolf verpackungs ag („egolf“) gelten für sämtliche von egolf für den Kunden erbrachten Leistungen und bilden integrierender Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden. Mit Zustandekommen des Vertrages gelten die AGB als vom Kunden anerkannt.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn egolf bei Zustandekommen des Vertrages diesen nicht widerspricht.

2 Zustandekommen des Vertrages

2.1 Der Vertrag zwischen egolf und dem Kunden kommt zustande, sobald der Kunde die Offerte von egolf akzeptiert oder der Kunde eine Bestellung übermittelt, welche gleichlautend mit der Offerte von egolf ist. Anderslautende Bestellungen des Kunden oder Bestellungen, denen keine Offerte von egolf vorangehen, gelten als Offerten des Kunden, die egolf nach freiem Ermessen annehmen kann oder nicht.
2.2 Mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch egolf.

3 Die einzelnen Leistungen von egolf

3.1 egolf erbringt insbesondere folgende Leistungen: fachgerechte Verpackung der ihr vom Kunden übergebenen Güter bei egolf, damit verbundene Transporte, die Lagerung von Gütern sowie der Verkauf von Verpackungsmaterialien, inkl. Standardverpackungen.

4 Pflichten von egolf

4.1 egolf erbringt ihre Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt. Sie hält sich dabei an die jeweils allgemein anerkannten Regeln der Technik.
4.2Lehnt der Kunde Vorschläge und Anregungen von egolf z.B. aus Kostengründen ab, haftet egolf nicht für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschläge und Anregungen entstehen.

5 Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, egolf den Zweck der Verpackung, die Transportart (See-, Land-, Luftfracht etc.), den gewünschten Lagerort und -dauer, den Wert, die besondere Beschaffenheit und Empfindlichkeit des Gutes bezüglich Verpackung, Transport und/oder Lagerung (Zerbrechlichkeit, Korrosionsanfälligkeit etc.), dessen Abmessungen und Gewicht sowie alle anderen Angaben, die für die Erstellung der Verpackung, den Transport und/oder die Lagerung relevant sein können (z.B. Vorbehandlung des Gutes mit Chemikalien), zusammen mit seiner Offertanfrage schriftlich mitzuteilen.
5.2 Erteilt der Kunde egolf besondere Verpackungsvorschriften, haftet egolf nicht für Schäden, die aus der Beachtung dieser Vorschriften entstehen.
5.3 Der Kunde sichert zu, dass das egolf übergebene Transport- oder Lagergut keine verbotenen oder gefährlichen Stoffe und/oder Materialien enthält.

 6 Preise und Zahlungsfristen

6.1 egolf ist berechtigt, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses vereinbarten Preise bei Preiserhöhungen von Lieferanten, Veränderung von Rohstoffpreisen, Wechselkursänderungen, Neueinführung oder Erhöhung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben sowie bei Lohnerhöhungen entsprechend anzupassen.
6.2 Offert- und Katalogpreise von egolf sind freibleibend und können ohne vorherige Bekanntgabe jederzeit geändert werden.
6.3 Rechnungen von egolf werden netto (ohne jeden Abzug) innert 30 Tagen nach Rech-nungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug.

7 Lieferfristen

7.1 Lieferfristen von egolf gelten nur dann als verbindlich, wenn sie egolf ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. In allen anderen Fällen berechtigen verspätete Lieferungen den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zum Ersatz irgendeines Schadens.

8 Mängelrüge und Gewährleistung

8.1 Allfällige Mängelrügen in Zusammenhang mit von egolf verpackten/eingelagerten Gütern und/oder verkauften Verpackungsmaterialien müssen vom Kunden schriftlich gemeldet werden:

  1. bei Übergabe ab Werk egolf: innert 3 Tagen nach Übergabe.
  2. bei Auslieferung an einen Bestimmungsort in der Schweiz: innert 3 Tagen nach Erhalt.
  3. bei Auslieferung an einen Bestimmungsort im Ausland: innert 5 Tagen nach Erhalt.
    8.2 Im Gewährleistungsfall hat der Kunde nur Anspruch auf Nachbesserung. Mangelhafte Verpackungsmaterialien werden ersetzt.

9 Haftung

Schadeneintritt während der Obhut von egolf
9.1 egolf haftet nur für Schäden am Verpackungs- oder Lagergut, die während der Obhut von egolf eintreten und ausschliesslich wegen der durch egolf hergestellten Verpackung und/oder Lagerung schuldhafterweise verursacht wurden.

Schadeneintritt ausserhalb der Obhut von egolf
9.2 Für Schäden am Verpackungs- oder Lagergut, die ausserhalb der Obhut von egolf eintreten, übernimmt egolf keine Haftung, es sei denn, der Kunde kann beweisen, dass der Schaden direkt und ausschliesslich wegen von egolf schuldhaft hergestellter Verpackung und/oder Lagerungsart verursacht wurde und dass am Gut und/oder an der Verpackung seit Verlassen der Obhut keinerlei Veränderungen vorgenommen wurden.

10 Haftungsbeschränkung und -ausschluss

Haftungsbeschränkung
10.1 Die Haftung von egolf ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Ihr Umfang beschränkt sich auf die direkten Reparatur- und/oder Ersatzkosten des beschädigten Verpackungsgutes (bei Ersatzkosten gelten diejenigen am Ort und zur Zeit seiner Über-nahme durch egolf). Die maximale Haftung von egolf ist in jedem Fall auf CHF 250‘000 pro Schadensereignis limitiert.

Haftungsausschluss
10.2 Eine Haftung von egolf ist ausgeschlossen:

  1. für sämtliche indirekten und mittelbaren Schäden sowie Folgeschäden, insbesondere also Nutzungs-, Zins-, Kurs-, Betriebsverluste, Betriebs- und Nutzungsausfall sowie entgangener Gewinn;

  2. für Schäden wegen nachträglicher Veränderungen an der Verpackung (inkl. Verstrebung, Verstauung, Verzurrung, Füllmaterial etc.) sowie Schäden wegen nachträglicher Zuladungen;

  3. für Schäden, die wegen der besonderen Beschaffenheit und/oder Empfindlichkeit des Gutes verursacht wurden oder weil sich das Gut in einem für den Transport (z.B. beim Nichtvorhandensein von Transportsicherungen und/oder -verstrebungen) oder Lagerung ungeeigneten Zustand befand, was nur vom Hersteller des Gutes resp. vom Kunden hätte erkannt werden können;

  4. für Schäden, die wegen eines versteckten Mangels am Transport- oder Lagergut verursacht wurden;

  5. für Schäden, die durch eine anderweitige Versicherung (z.B. Transport-, Lager-, Feuer-, Frachtführerhaftpflicht-Versicherung) gedeckt sind;

  6. wenn der Kunde einer seiner Mitteilungspflichten gemäss Art. 5.1 AGB verletzt oder wenn eine Mängelrüge (Art. 8.1 AGB) verspätet ist; oder

  7. in den Fällen von Art. 4.2, Art. 5.2 und Art. 5.3 AGB.

11 Schlussbestimmungen

Unterlagen von egolf
11.1 Pläne, Zeichnungen, Muster, technische Beschreibungen, Prüfungsberichte sowie alle anderen Unterlagen, die dem Kunden übergeben werden, verbleiben im Eigentum von egolf und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder für den eigenen noch für den Gebrauch Dritter verwendet werden.

Produkte- und Materialeigenschaften
11.2 In Katalogen oder in anderen Unterlagen sowie auf der Website von egolf enthaltene Produkteeigenschaften und Angaben über Materialqualitäten sind nur verbindlich, wenn diese von egolf ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Retentionsrecht und Eigentumsvorbehalt
11.3 Auf dem egolf zur Verpackung und/oder Lagerung vom Kunden übergebenen Gut hat egolf ein Retentionsrecht gemäss Art. 895ff. ZGB. Die Verpackung sowie das Verpackungsmaterial von egolf bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Rechnung Eigentum von egolf.

Kauf von Verpackungsmaterialien im Besonderen
11.4 Beim Kauf von Verpackungsmaterialien, inkl. Standardverpackungen, erfolgt die Lieferung in der Regel ab Werk egolf in Zürich/Würenlos. Transportkosten und -risiko gehen zu Lasten des Kunden. egolf bestimmt nach freiem Ermessen die Art des Versands. Zusätzlich benötigte Verpackung wird dem Kunden zu Selbstkosten berechnet.

11.5 Bei Wellpappenprodukten oder bedruckten Verpackungen ist eine max. Über-/Unterlieferung von +/- 10% erlaubt.

11.6 Wird eine bestellte Jahresmenge nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen, werden die anfallenden Lagerkosten sowie die Restmenge in Rechnung gestellt.

11.7 Abschluss- oder Terminaufträge sind bezüglich Mengen und Zeitperiode verbindlich. Nicht bezogene Mengen werden nach vorheriger schriftlicher Ankündigung 30 Tage nach Ablauf des Abschlusses fakturiert.

Schriftformerfordernis
11.8 Das Schriftformerfordernis gemäss diesen AGB umfasst auch die elektronische Kommunikation (z.B. Email).

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.9 Auf das Verhältnis zwischen den Parteien ist ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht), anwendbar.

11.10 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Zürich.

Ausgabe AGB 2015